Rechtsprechung
LG Potsdam, 08.04.2022 - 21 KLs 4/19 |
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 08.04.2022 - 21 KLs 4/19
- BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
Wird zitiert von ...
- LG Wuppertal, 04.12.2020 - 26 KLs 14/20 der Angeklagte Q unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten Q hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie dem ebenfalls verlesenen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2020, Az. 21 KLs 4/19 (10 Js 2329/18) entnommen.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der bei der Tat 18 eingekauften Menge von 1 kg Heroin beruhen auf den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2020, Az. 21 KLs 4/19.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q sprechenden Umstände, insbesondere der schon länger zurückliegenden Taten und der Gleichartigkeit der Taten, und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von.
Die im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 Kls 4/19) als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten Q in einer Entziehungsanstalt war aufrecht zu erhalten.
Dieser Betrag setzt sich aus der Anordnung der Einziehung von Werterträgen in Höhe von 414.400,00 EUR für die Taten 1 bis 17 und der Aufrechterhaltung der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 200, 00 EUR aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) zusammen.